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   BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56   

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BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56 (https://dejure.org/1956,32)
BGH, Entscheidung vom 18.04.1956 - IV ZB 18/56 (https://dejure.org/1956,32)
BGH, Entscheidung vom 18. April 1956 - IV ZB 18/56 (https://dejure.org/1956,32)
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Vorbescheid im Erbscheinverfahren

§§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 255
  • NJW 1956, 987
  • DNotZ 1957, 545
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 14.07.1932 - IV B 12/32

    1. Kann in der bloßen Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins von seiten des

    Auszug aus BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56
    Wie das Reichsgericht mit Beschluß vom 14. Juli 1932 (RGZ 137, 222 [226]) dargelegt hat, entspricht es herrschender Ansicht, daß auch die Mitteilung einer Rechtsansicht seitens des Gerichts in einer bestimmten Angelegenheit ein Beschwerderecht begründet, sofern das Gericht dem Antragsteller zugleich eröffnet, es werde seine "auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhenden, schon angekündigten Anträge ablehnen" (vgl. auch Schlegelberger FGG 6. Aufl. § 19 Anm. 5 d Abs. 2 mit Nachweisen, S. 248).

    Ein unrichtiger Erbschein kann, wie auch Baur nicht verkennt, wegen seiner Publizitätswirkung beträchtlichen Schaden zur Folge haben (s. auch RGZ 137, 222 [226]).

  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56
    Der Senat hat schon früher ausgesprochen, es sei bei der Auslegung von Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments, die Ehegatten gemeinschaftlich getroffen haben, stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des Erblassers mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen habe; lasse sich das nicht feststellen, dann werde die Bestimmung in der Regel so auszulegen sein, wie es nach ihrem Wortlaut angenommen werden müsse (NJW 1951, 959 = LM § 2084 BGB Nr. 1).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Dies könnte durch die Einführung eines Rechtsinstituts geschehen, das dem in der Rechtsprechung der Fachgerichte im Erbscheinsverfahren und im Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seit langem anerkannten so genannten Vorbescheid entspricht (vgl. BGHZ 20, 255 ff.; BayObLGZ 1965, 86 ff.; OLG Hamm, OLGZ 1970, 117 ff.).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05

    Beschwerde gegen Erbscheinsvorbescheid; ergänzende Vertragsauslegung bei

    Sind mehrere einander widersprechende Erbscheinsanträge gestellt worden und kündigt das Nachlassgericht an, einen Erbschein nach einem bestimmten Antrag erteilen zu wollen, so liegt darin zugleich die Eröffnung, dass es die abweichenden Anträge ablehnen werde (BGHZ 20, 255, 257; BayObLGZ 1981, 69, 70).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.2009 - 1 U 209/07

    Haftungsverteilung bei einem gestellten Unfallereignis hinsichtlich eines

    Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges kann sich zwar nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1954, 594; 1956, 987; VersR 1960, 636; 1972, 959) in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken.
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